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  3. Merkblatt zur Spitzenausgleichseffizienz Verordnung (SpaEfV)

Merkblatt zur Spitzenausgleichseffizienz Verordnung (SpaEfV)

Seit 2015 gilt das Regelverfahren für die SpaEfV. Damit müssen alle Anforderungen vollständig umgesetzt sein, wenn ein Antrag für den diesjährigen Spitzenausgleich gestellt werden soll.

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Alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes können einen Antrag auf eine Stromsteuerentlastung stellen.

Seit 2015 gilt das Regelverfahren für die SpaEfV. Damit müssen alle Anforderungen vollständig umgesetzt sein, wenn ein Antrag für den diesjährigen Spitzenausgleich gestellt werden soll.

  • 100 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs
  • System gilt für alle Unternehmensbereiche
  • Nachweisformular des Hauptzollamtes für jedes Unternehmen

KMU

  • Zertifikat nach DIN EN ISO 50001 oder Bericht des Überwachungsaudits oder
  • Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle oder Bestätigung der EMAS-Registrierungsstelle oder
  • Alternatives System gem. Anlage 1 (Energieaudit nach DIN EN 16247-1) oder Anlage 2 SpaEfV

Nicht KMU

  • Zertifikat nach DIN EN ISO 50001 oder Bericht des Überwachungsaudits oder
  • Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle oder Bestätigung der EMAS-Registrierungsstelle

Bei Nutzung des alternativen Systems nach Anlage 2 SpaEfV für KMU gilt somit:

  1. Aktualisierte Verpflichtungserklärung der Geschäftsführung, dass ein Energiemanagementsystem nach Anlage 2 der SpaEfV eingeführt ist und betrieben wird.
  2. Aktualisiertes Benennungsschreiben für den Energiebeauftragten (Name, Verantwortlichkeiten, Befugnisse).
  3. Erfassung und Analyse der eingesetzten Energieträger für einen Zeitraum von 12 Monaten, frühester Beginn 1.1.2015. Nutzen Sie die Tabelle 1 der SpaEfV.
  4. Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten gemäß Tabelle 2 der SpaEfV. Dabei ist zu beachten, dass Messungen bei großen Verbrauchern erfolgen müssen. Kleinverbraucher können Sie schätzen. Auch die Prozesswärme muss erfasst werden. Auch hier können Sie im ersten Schritt schätzen.
  5. Bewertung des Einsparpotenziale erfolgt anhand Tabelle 3 der SpaEfV. Stellen Sie Ihren Maßnahmenplan auf, anhand dessen Sie Energie einsparen wollen. Dabei sind wirtschaftliche Belange z.B. Amortisation, Investitionen etc. zu berücksichtigen.
  6. Der Energiebeauftragte muss einmal jährlich die Geschäftsleitung über die Ergebnisse informieren, die Punkte 3-5 gebracht haben. Diese muss dann eine Entscheidung bzgl. weiterer Maßnahmen etc. treffen.
  7. Das externe Audit durch Kiwa International Cert GmbH muss bis zum 31.12. des Jahres inklusive aller ggbfs. vorkommenden Verbesserungen abgeschlossen sein. Unser Auditbericht ist dann die Basis für das Ausfüllen des Zollformulars 1449. Dieses Zollformular erstellen wir für Sie nach erfolgreichem Audit, so dass Sie dieses zeitgerecht beim Hauptzollamt einreichen können.

Bei Unternehmen mit mehreren Unternehmensteilen oder Standorten ist es möglich, dass einzelne Unternehmensteile oder Standorte

  1. unterschiedliche Systeme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
  2. bei kleinen und mittleren Unternehmen unterschiedliche Systeme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder
  3. mehrere standortbezogene gleichartige Systeme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2

betreiben. Einzelne Unternehmensteile oder Standorte können von der Nachweisführung ausgenommen werden, wenn der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens erfasst wird und sich die von der Nachweisführung ausgenommenen Unternehmensteile und Standorte auf insgesamt nicht mehr als 5 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens beziehen.

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Kiwa: Wir schaffen Vertrauen

Wir sind Kiwa, einer der 20 weltweit führenden Anbieter für Testen, Inspizieren und Zertifizieren. Mit unseren Services in den Bereichen Zertifizierung, Inspektion, Testen, Schulungen und Technologie schaffen wir Vertrauen in die Produkte, Dienstleistungen, Verfahren, (Management-)Systeme sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Kunden.

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